Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe

Liebe/r Klient/in und Freund unseres Hauses,

seit 28.09.2022 ist die Entscheidung der Bundesregierung (Ministerratsvortrag) für das Förderprogramm, der Subventionierung von Strom und Erdgas, sowie (eingeschränkt) auch von Treibstoffen, am Tisch. Alle nachstehenden Angaben sind mit Stand vom 28.09.2022!

Es handelt sich um eine breit gestreute Fördermaßnahme (primär für energieintensive Unternehmen, bei denen die 3%-Energieintensität vom Umsatz, als Voraussetzung der Förderung durch eine Bestätigung eines Steuerberaters bei Beantragung nachzuweisen ist). Allerdings haben auch Unternehmen mit einem Jahres-Umsatz unter EUR 700.000 ohne energieintensive Kennziffern Anspruch auf diese Förderung! Es ist für die Unternehmen daher wichtig, sich rasch zu vergewissern, ob das eigene Unternehmen förderbar ist.

Wir haben die zu erwartenden Maßnahmen aus Informationen der Bundesregierung (Ministerratsvortrag), der WKO, des WB, des Wirtschaftsministeriums und der Industriellenvereinigung durchgearbeitet und dürfen unter Beachtung der nachstehenden Kern-Infos einladen, eine kurze Überprüfung vorzunehmen, ob beim eigenen Unternehmen konkret eine Förderung realistisch erscheint (bei Unsicherheit kurz unsere Frau Sabine Eder, 07289 5364, anrufen, die bei dieser Überprüfung nochmals Rat gibt).

  • Bei KMU´s kommt fast ausnahmslos nur die Förderstufe 1 (Basisstufe) in Frage (= Jahresenergiekosten bis max. EUR 8 Mio., bedingt max. Förderung von EUR 400.000; Mindestförderung: EUR 2.000).
  • Wenn es sich um Unternehmen mit mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz (letztvorliegender Ertragssteuer-Bescheid) handelt, muss der reine Kostenaufwand für Strom, Gas und Treibstoffe (Arbeitspreis für Strom/Gas x Verbrauch + durchschnittlicher Nettopreis pro Liter Preistoff x Verbrauch) mindestens 3 % des Produktionswertes betragen. Als „Produktionswert“ gilt gem. Energiesteuer-Richtlinie der Umsatz (= Umsatz-Kennzahl 9040/9050) gem. ESt-/KSt-Erklärung, abzgl. Wareneinsatz/WES (= Kennzahl 9100). Bei Einnahmen- /Ausgabenrechnern sind die Vorratsveränderungen nicht zu berücksichtigen. Dieser 3%-Wert kann entweder im Zeitraum des letzten Geschäftsjahres ODER im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 (in diesem Fall: Stb-Bestätigung) erfüllt werden, damit eine Förderfähigkeit (die Förderung beträgt 30% für die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022!) gegeben ist. Unsere ersten Berechnungen haben ergeben, dass diese Kriterien vielfach nicht erfüllt werden, weil die Energiepreis-Erhöhungen erst jetzt so richtig greifen und für die zurückliegenden Perioden meist kein 3%-Energiekostenanteil vorlag. Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022. 
  • Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, bei welchem der Jahresumsatz unter EUR 700.000 liegt, entfällt das 3 %-Energieintensitätskriterium. In diesem Fall wird die Preisdifferenz für Energiekosten aus Strom, Gas und Treibstoffen zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können). Als Förderkriterium müssen Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, ebenso reine Realitäten-Firmen, freie Berufe, sowie Banken und Versicherungen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (hier kommt offensichtlich eine eigene Förderung gem. Sonder-Richtlinie des Lw-Min.). Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022. 

Die abwickelnde Förderstelle ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)!

Die Beantragung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Voranmeldung:

Von 17. Oktober bis 14. November 2022 ist eine Voranmeldung auf der Website der aws (www.aws.at) zwingend erforderlich. Der Zeitpunkt der Voranmeldung bestimmt den individuellen Antragszeitraum.

  •  Beantragung:

Die Beantragung erfolgt in dem individuell zugeteilten Zeitraum innerhalb der Antragsfrist von 15. November bis 9. Dezember 2022 auf der Website der aws.

Es werden vier Förderstufen unterschieden, wie oben angeführt, kommt bei unseren Klienten fast ausschließlich die Stufe 1 zur Anwendung.

Die 4 Förderstufen im Überblick

  • Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal EUR 400.000:
    In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal EUR 400.000.
  • Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2 Mio.:
    Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
  • Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25 Mio.:
    Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu EUR 25 Mio.
  • Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal EUR 50 Mio.:
    In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR 50 Mio. möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe (bis 49 MA, EUR 10 Mio Umsatz und EUR 10 Mio Bilanzsumme)auf Basis des Unternehmensenergiekostenzuschussgesetz (UEZG) im Rahmen eines Pauschal-Fördermodells gefördert. Hierfür liegt aktuell noch kein Durchführungsmodus vor.

Herangezogen werden bei diesem Pauschalmodell wahrscheinlich die Energiekosten des Unternehmens im Jahr 2022.

Pauschalmodell für Förderkosten von Energiekosten bis zu EUR 2.000.

Berechnungs-Ansatz: Energiekosten des Unternehmens 2022 x 0,5 (optional: Energiekosten 2021 x 2), davon 30 % Fördersatz pauschaliert nach Stufen

Mindestzuschusshöhe 300 Euro (entspricht 2.000 Euro Energiekosten)

Pauschale Zuschusshöhen/-stufen:

  • 300 Euro (2.000 Euro Energiekosten)
  • 600 Euro (4.000 Euro Energiekosten)
  • 900 Euro (6.000 Euro Energiekosten)
  • 1.200 Euro (8.000 Euro Energiekosten)
  • 1.500 Euro (10.000 Euro Energiekosten)
  • 1.800 Euro (12.000 Euro Energiekosten)

Kaufmännische Auf-/Abrundung ab 150 Euro Zuschussvolumen zwischen den jeweiligen Zuschussstufen

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