Neues von ecc

der erste Monat des Jahres 2023 ist schon wieder vorbei und wir dürfen daher einladen, mit den nachstehenden Infos wichtige Neuerungen dieses Jahres zu beachten.
Gerne geben wir dabei auch persönliche Unterstützung und ersuchen um diesbezügliche Terminvereinbarung. Wir stehen Ihnen natürlich gerne auch über Telefon- oder E-Mail-Anfragen zur Verfügung.

Wir haben diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis, dass dadurch weder eine persönliche Beratung ersetzt wird, noch, dass wir irgendeine Haftung für den Inhalt übernehmen können.

 

Zinserhöhung

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gilt mit Wirksamkeit ab 21.12.2022 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 3,88%.

Unternehmensbewertung

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Gerne Informieren wir im persönlichen Gespräch über die Herangehensweise bei solchen Bewertungen und unsere erprobte Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung.

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Um die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu gestalten, sind Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu 3.000 EUR pro aktiven Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei.

Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit.

Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages

Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag für den kein Investitionserfordernis besteht beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR).

Investitionsfreibetrag

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. 

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter.

Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15% zu. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. 

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für: 

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
  • Gebrauchte WG
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen 

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von bisher EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Senkung der Einkommensteuer

  • Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
     
  • Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023. 


Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%. 

Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.

Besteuerung von Kryptowährungen

Mit 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Ab 1.3.2022 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt-Abzugsverpflichtung ist ab 2024 vorgesehen.

Ausgaben für thermische Sanierung und Austausch eines Heizungssystems als Sonderausgaben


Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können ab 2022 unter gewissen Voraussetzungen (zB Bezug einer Förderung des Bundes, Ausgaben abzüglich Förderung übersteigen den Betrag von 4.000 EUR [Sanierung] bzw. 2.000 EUR [Heizungssystem]) pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

Dabei sollen die tatsächlichen Ausgaben verteilt auf fünf Kalenderjahre durch einen Pauschalbetrag automatisch berücksichtigt werden. Das Pauschale zur thermischen Sanierung soll daher 800 EUR/Jahr und das Pauschale zum Austausch eines Heizungssystems 400 EUR/Jahr betragen

Erhöhung Familienbonus plus

Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von 125 EUR/Monat auf 166,68 EUR/Monat angehoben. Für Kinder ab 18 Jahren ist eine Erhöhung von 41,68 EUR/Monat auf 54,18 EUR/Monat vorgesehen.

CO2 – Bepreisung/Klimabonus

Neben zahlreichen Entlastungmaßnahmen wird mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 als wesentliche Ökologisierungsmaßnahme ab 1. Juli 2022 eine nationale CO2-Bepreisung (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz – NEHG 2022) eingeführt und folgt damit weitgehend dem Vorbild Deutschlands. 

Damit werden auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels – Gebäude, Verkehr, Teile der Industrie – berücksichtigt. Die Handelsteilnehmer (z.B. Mineralölunternehmen, Gaslieferanten) müssen Zertifikate erwerben, um das Recht zu erhalten, bestimmte Stoffe (z.B. Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe, Kohle) in Verkehr zu bringen. Die dadurch beim Inverkehrbringer entstehenden Mehrkosten werden von diesem an die Verbraucher weitergegeben werden, wodurch auf Verbraucherebene ein Anreiz zur CO2-Reduktion gesetzt werden soll.

Der nationale Emissionshandel gliedert sich in mehrere Phasen. Mittelfristiges Ziel ist eine Überführung bzw. Anrechnung im Rahmen des erweiterten EU-Emissionshandels ab dem Jahr 2026 (aktueller Vorschlag der EU-Kommission). Eine Doppelbelastung soll dabei vermieden werden. Für besonders betroffene Unternehmen sind Kompensationsregelungen vorgesehen (Carbon Leakage, Härtefall).

Um die finanzielle Mehrbelastung auf Verbraucherebene abzufedern, wird ein sogenannter „Klimabonus“ geschaffen. Im Rahmen des Klimabonus erhalten natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland 100 EUR/Jahr als Ausgleich für Mehrbelastungen im Bereich Wohnen/Heizen und Konsum. Abhängig von der Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr, sowie Infrastruktureinrichtungen am Wohnort, usw. erhöht sich dieser Betrag um 33 EUR bis 100 EUR/Jahr, also auf maximal 200 Euro/Jahr. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 50% des Klimabonus. Der regionale Klimabonus wird jeder Person pro Kalenderjahr einmal ausbezahlt. Die erste Auszahlung ist für das Kalenderjahr 2022 vorgesehen.

Entlastung kleiner Einkommen

Ein Teil der ökosozialen Steuerreform sieht die Entlastung geringerer Einkommen vor.

Für Lohnsteuerpflichtige erfolgt die Entlastung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. ZB wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben. Gleichzeitig soll die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von 16 000 bis 24 500 Euro zur Anwendung kommen (bisher 15 500 bis 21 500 Euro). Entsprechend soll für Arbeitnehmer daher im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55% bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV- Bonus von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben wird. Für Pensionisten werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben. Die Entlastungsmaßnahmen sollen bereits ab der Veranlagung 2021 zur Anwendung kommen. 
 

Für kleinere selbständige Einkommen ist eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird der Realität der modernen Arbeitswelt Rechnung getragen und es werden damit EPU, Startups und KMU entlastet (Entlastungsvolumen rd. 50 Mio. Euro).

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweisen) betrieblichen Nutzung der Wohnung zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.


Das als Betriebsausgabe geltend zu machende Arbeitsplatzpauschale unterscheidet zwischen „großem“ und „kleinem“ Arbeitsplatzpauschale:

  • Ein Pauschale von 1.200.-Euro jährlich steht zu, falls andere Einkünfte lediglich bis zu 11.000 EUR erzielt werden für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht oder andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit über 11.000 EUR erzielt werden, hierfür aber kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
     

Ein Pauschale von 300 EUR jährlich steht zu, falls andere Einkünfte von mehr als 11.000 EUR erzielt werden und hierfür ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (bis max. 300 EUR jährlich).

Lohnsteuer

Die Steuerfreiheit von Essensgutscheinen (8.-Euro pro Arbeitstag) steht auch für Mahlzeiten zu, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet oder geliefert bzw. selbst abgeholt, aber in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden.

Geringfügigkeitsgrenze

Als geringfügig beschäftigt gilt man in Österreich, wenn man bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für mindestens einen Monat) im Jahr 2022 nicht mehr als 485,85 Euro pro Monat verdient. Die neue Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 beträgt 500,91 Euro und gilt ab 01. Januar 2023.

Teuerungsprämie

Mit dem kürzlich beschlossenen Entlastungspaket ist es für Arbeitgeber möglich, eine zusätzliche Zahlung von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer jeweils für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei zu gewähren.

Die Teuerungsprämie bezieht sich dabei auf sämtliche lohnabhängigen Abgaben wie LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ- und KommSt. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (1.000 EUR) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. (z. B.  aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Wurde von Seiten des Arbeitgebers bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt (diese ist allerdings SV – pflichtig), so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen in eine ‚Teuerungsprämie‘ umgewandelt werden. 

Voraussetzung sowohl für die Teuerungsprämie als auch eine umgewandelte Mitarbeitergewinnbeteiligung, ist dass diese zusätzlich gewährt wird, das heißt sie darf nicht an die Stelle einer bisher gewährten Prämien, oder sonstigen Bonuszahlungen, treten. 

Eine häufig gestellte Frage stellt dar, ob die Teuerungsprämie auch geringfügig Beschäftigten, Teilzeitkräften oder karenzierten Mitarbeitern gewährt werden kann. Ja, auch diesen kann die abgabenfreie Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Auch die Höhe der Leistung muss nicht aliquotiert werden und kann allen in derselben Höhe ausbezahlt werden.

Die Auszahlung der restlichen 1.000 Euro ist nicht nur an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) gebunden, sondern muss auch allen Mitarbeitern oder bestimmte Gruppen gewährt werden, um ausgeschöpft werden zu können.

Kleinunternehmerregelung

Seit dem JA 2020 gab es für Kleinunternehmer bis EUR 35.000-Jahresumsatz neben der USt-Kleinunternehmerregelung auch eine ESt-Pauschalierung. Ab 2023 wird die Jahresumsatzgrenze für die ESt-Pauschalierung von bisher EUR 35.000 auf EUR 40.000 angehoben.

Zu dieser ESt-Pauschalierung dürfen wir nachstehende Details in Erinnerung rufen:

Im Einkommensteuergesetz (EStG) finden sich im § 17 Abs 3a Bestimmungen zur Kleinunternehmerpauschalierung. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal 18.900 Euro, bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens 8.400 Euro.

Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent oder 20 Prozent) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, sind zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitunternehmerschaften anwendbar.

Unternehmerinnen/Unternehmer können aus den für sie anwendbaren Pauschalierungen die für sie günstigste auswählen. Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig (Sperrfrist).

Voraussetzungen
Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Umsätze bis 35.000 Euro) anwendbar ist (ab der Veranlagung 2021). Unschädlich ist, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.
Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin/eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG als Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

Rechtsgrundlagen
§§ 17, 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)

Förderung für Nahversorger bis Ende kommenden Jahres verlängert

Um die heimischen Nahversorger künftig noch besser abzusichern, stellt das Land OÖ seine Förderung neu auf. Konkret werden neue Anreize für Investitionen gesetzt, das bestehende Nahversorgungsprogramm des Landes OÖ wurde bis 2023 verlängert.

„Dazu wurde der Zugang zur Förderung erleichtert. Konkret wird die Mindestinvestitionshöhe von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Weiters werden bei Lebensmitteleinzelhändlern nur noch jene mit einem Vollsortiment gefördert“, so Wirtschaftslandesrat Markus Achleitner. Gefördert werden insbesondere die Neuerrichtung eines Betriebes, die Modernisierung und Erweiterung eines Betriebes, die Qualitätsverbesserung und Angebotserweiterung sowie Betriebsübernahmen, ansuchen um Förderungen können Betriebe des Lebensmitteleinzelhandel (mit Vollsortiment), Bäckereien, Fleischereien, Gastronomiebetriebe und Konditoreien.
Schon heuer wurden 159 Nahversorgungs-Betriebe mit einer Gesamtfördersumme von fast 2,2 Mio. Euro unterstützt. „Mit der Nahversorgungsförderung werden betriebliche Investitionen angekurbelt, die das Wachstum der Unternehmen fördern und deren Konkurrenzfähigkeit langfristig verbessern“, betont auch WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer den Nutzen der Förderung.

Der Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen im Überblick:

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

 

  • Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023

 

  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.

 

  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.

 

  • Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.

 

  • Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein.

 

  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

 

  • Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:
  1. In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
  2. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
  3. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
  4. Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
  5. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen. 
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